Begründung für den Religionsunterricht an Schulen

Das kulturgeschichtliche Argument:
Es muss Religionsunterricht in der Schule geben, weil die Schüler mit den geistigen Überlieferungen vertraut werden sollen, die unsere Kultur geprägt haben.
Das Christentum war in der Geschichte prägende Kraft unserer Gesellschaft und ist es z.T. noch heute. Seine Erschließung bedeutet zugleich Welterschließung für den Heranwachsenden. Die europäische Kultur ist ohne grundlegende Kenntnis des christlichen Glaubens nicht zu verstehen. Religionsunterricht macht mit dem spezifisch Christlichen und mit der geschichtlichen Offenbarung Gottes vertraut.

Das anthropologische Argument:
Der Religionsunterricht in der Schule gibt Hilfen zur Selbstwerdung und Identitätsfindung und behandelt Fragen nach dem tragenden Sinn-Grund unseres Daseins. Alle Lernprozesse in der Schule sollen zur Förderung und Entwicklung der Heranwachsenden dienen. Der christliche Glaube ist ein solcher Inhalt. Die Auseinandersetzung mit ihm dient der Entwicklung und Förderung der Heranwachsenden. Dadurch leistet der Religionsunterricht einen wichtigen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung. Wichtige Identitätshilfen für den Schüler gibt er auch durch die Erschließung von Wert- und Sinnorientierungen. Die Fragen nach Wahrheit und Wirklichkeit kann nicht ohne religiöse Antworten vermittelt werden. So liegt in der Wahrheitsfrage und Sinnorientierung der zentrale Beitrag des Religionsunterrichts für die öffentliche Schule.

Das gesellschaftliche Argument:
Der Religionsunterricht hilft die gesellschaftlichen Verhältnisse kritisch zu betrachten und sich für den Nächsten einzusetzen. Der Religionsunterricht kann beispielsweise durch seine Beschäftigung mit biblischen Texten oder mit der Kritik der Propheten dazu beitragen, falsche Bedürfnisse zu entlarven und für Umkehr und Veränderung offen und sensibel zu werden. Wo Menschen ihren Glauben ernst nehmen, hat das Konsequenzen für ihr Denken und Handeln. In der Geschichte hat der christliche Glaube immer wieder gesellschaftsverändernde Prozesse ausgelöst.

Das rechtliche Argument:
siehe „Gesetzliche Grundlagen des Religionsunterrichts"