Gesetzliche Grundlagen des Religionsunterrichts

Der RELIGIONSUNTERRICHT ist im GRUNDGESETZ (GG) und in der BAYERISCHEN VERFASSUNG (BV) verankert. Darüber hinaus ist er im BAYERISCHEN GESETZ ÜBER DAS ERZIEHUNGS- UND UNTERRICHTSWESEN (BayEUG) und in der BERUFSSCHULORDNUNG (BSO) genauer geregelt:

Hier finden Sie Auszüge aus den entsprechenden gesetzlichen Regelungen:

GRUNDGESETZ (GG) Art.7.3:
Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

BAYERISCHE VERFASSUNG (BV) Art. 46:
(1) An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.
(2) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach aller Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten. Er wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft.
(3) Kein Lehrer kann gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Die Lehrer bedürfen der Bevollmächtigung durch die Religionsgemeinschaften zur Erteilung des Religionsunterrichts.
(5) Die erforderlichen Schulräume sind zur Verfügung zu stellen.

BAYERISCHES GESETZ ÜBER DAS ERZIEHUNGS- UND UNTERRICHTSWESEN (BayEUG)
Art. 46 Religionsunterricht:
(1) Der Religionsunterricht ist an den Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Förderschulen, Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, an sonstigen Schulen nach Maßgabe der Schulordnung, ordentliches Lehrfach (Pflichtfach).
(2) Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt.

SCHULORDNUNG FÜR DIE BERUFSSCHULEN IN BAYERN (BaySchO)
§ 27 Religionsunterricht (vgl. Art. 46 BayEUG):
1. (1) Der Religionsunterricht ist für die bekenntnisangehörigen Schüler Pflichtfach.
1. (2) Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform.
1. (3) Sie gilt jeweils für das laufende Schuljahr und muss spätestens innerhalb der ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

ALLGEMEINES ZUM BILDUNGS- UND ERZIEHUNGSAUFTRAG DER SCHULEN
BayEUG, Artikel 1 und 2

Art. 1 Bildungs- und Erziehungsauftrag
(1) Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. Sie sollen Wissen und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden. Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. Die Schüler sind im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen.

Art. 2 Aufgaben der Schulen
(1) Die Schulen haben insbesondere die Aufgabe, Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und Fähigkeiten zu entwickeln, zu selbständigem Urteil und eigenverantwortlichem Handeln zu befähigen, zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit, zu Toleranz, friedlicher Gesinnung und Achtung vor anderen Menschen zu erziehen, zur Anerkennung kultureller und religiöser Werte zu erziehen, Kenntnisse von Geschichte, Kultur, Tradition und Brauchtum unter besonderer Berücksichtigung Bayerns zu vermitteln und die Liebe zur Heimat zu wecken, zur Förderung des europäischen Bewusstseins beizutragen, im Geist der Völkerverständigung zu erziehen, die Bereitschaft zum Einsatz für den freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu seiner Verteidigung nach innen und außen zu fördern, zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft zu befähigen, auf Arbeitswelt und Beruf vorzubereiten, Verantwortungsbewusstsein für die Umwelt zu wecken.
(2) Die Schulen erschließen den Schülern das überlieferte und bewährte Bildungsgut und machen sie mit neuem vertraut.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Schulen sind alle Beteiligten, insbesondere Schule und Elternhaus, zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu erfüllen sind alle Lehrkräfte in allen Unterrichtsfächern aufgerufen. Im katholischen Religionsunterricht liegt der Schwerpunkt in der Förderung der charakterlichen, sittlichen und religiösen Fähigkeiten des Schülers.